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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils OH 2007/1: Versicherungsgericht

Die Familie K. hat bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden um Übernahme von Therapiekosten und Selbstbehalten für Spitex-Leistungen für ihre Kinder gebeten, die Opfer sexueller Straftaten wurden. Nach anfänglicher Zusage wurden die Kosten später abgelehnt. Der Rekurs der Familie richtet sich gegen die Ablehnung und fordert eine höhere Kostenübernahme. Das Gericht entscheidet, dass die Vorinstanz einen Beitrag von CHF 39'659.60 für die sozialpädagogische Familienbegleitung leisten muss. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben, und die Vorinstanz muss den Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 2'200.- zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OH 2007/1

Kanton:SG
Fallnummer:OH 2007/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:OH - Opferhilfe
Versicherungsgericht Entscheid OH 2007/1 vom 13.12.2007 (SG)
Datum:13.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 3 Abs. 4 OHG, weitere Hilfe. Die Opferhilfe hat weitere Hilfe zu übernehmen, solange diese zur Straftat adäquat kausal ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. Dezember 2007, OH 2007/1).
Schlagwörter : Familie; Taten; Familien; Familienbegleitung; Kinder; Opfer; Rekurrentin; Rekurrenten; Problem; Probleme; Opferhilfe; Vorinstanz; Hilfe; Entwicklung; Zusammenhang; Kausalzusammenhang; Verfügung; Entwicklungs; Gesuch; Belastung; Stiftung; Therapie
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:125 II 265;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts OH 2007/1

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und MarieTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler

Entscheid vom 13. Dezember 2007

in Sachen

  1. K. ,

  2. L. ,

Rekurrenten,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Marktplatz 4, Post-

fach 64 gegen

Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufener-strasse 11, Postfach, 9001 St.

Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Opferhilfe (weitere Hilfe) Sachverhalt:

A.

K. stellte am 3. Mai 2000 bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Stiftung Opferhilfe) ein Gesuch "um Therapiekostenübernahme" für eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie um Übernahme der Selbstbehalte der Spitex-Leistungen, nachdem ihre Kinder Opfer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden waren (act. G 7.1). Mit Brief vom 13. Juli 2000 sprach die Stiftung Opferhilfe die Übernahme der Spitex-Selbstbehalte bis Ende Juni 2000 zu (act. G 7.6). Am 23. November 2000 wiederholte K. ihr Gesuch um Therapiekostenübernahme (act.

G 7.7). Mit Brief vom 22. Dezember 2000 lehnte die Stiftung Opferhilfe dieses Gesuch ab, weil die fragliche Therapie nur in einem untergeordneten Kausalzusammenhang zu den Straftaten stehe (act. G 7.9). Am 20. resp. 23. März 2001 liessen K. bzw. die Eltern K. und L. ein den Zusammenhang mit den Straftaten bejahendes Arztzeugnis von Dr. med. O. einreichen und erneut die Kostenübernahme beantragen (act. G 7.10, act. G 7.11). Am 16. Mai 2001 verlangten die Eltern ergänzend eine Kostengutsprache für Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der zivilrechtlichen und der opferhilferechtlichen Ansprüche (act. G 7.12). Am

22. Januar 2002 forderten die Eltern bei der Stiftung Opferhilfe erneut die Überprüfung des ablehnenden Entscheides (act. G 7.13). Mit Brief vom 5. April 2002 trat die Stiftung Opferhilfe sinngemäss auf das Gesuch der Eltern ein, sistierte es aber bis zum Vorliegen eines Entscheides des Versicherungsgerichts in einer anderen Sache (act.

G 7.14). Am 24. August 2005 reichten die Eltern (für sich selber und als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder P. , geb. 1993, Q. , geb. 1994, und R. , geb. 1996) eine detaillierte Gesuchsbegründung ein und machten Kosten in der Höhe von Fr. 66'218.70 für die durch die Straftaten notwendig gewordene sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) geltend (act. G 7.18). Mit Verfügung vom 13. März 2007 sprach die Stiftung Opferhilfe der Familie die Übernahme eines pauschalen Beitrags

von Fr. 15'000.-an die Kosten der SPF zu. Eine volle Übernahme der Kosten lehnte sie ab, weil vorbestehende Belastungen für die familiären Probleme mitverantwortlich seien (act. G 7.27).

B.

Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 28. März 2007, worin die Eltern unter Kostenund Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme von Fr. 50'000.-an die SPF beantragen (act. G 1). In der Rekursergänzung vom 27. April 2007 führen die Rekurrenten aus, der sexuelle Missbrauch ihrer Kinder habe sie schwer betroffen. Insbesondere die Mutter sei schwer traumatisiert worden. Sie habe massive psychische Probleme bekommen und sich in ambulante psychische Behandlung begeben. Auf die missbrauchten Kinder P. und Q. hätten die Straftaten erhebliche Auswirkungen gehabt. Beide hätten grosse Integrationsschwierigkeiten im Kindergarten gezeigt. P. habe sich zu einem zurückgezogenen, gegenüber Fremden ängstlichen Jungen entwickelt und habe Suizidabsichten geäussert. Q. habe mit aggressivem Verhalten reagiert. Beide Knaben hätten psychiatrisch betreut werden müssen. Durch die psychischen Probleme der Mutter und der Kinder sei das Familiengefüge destabilisiert worden, und es sei eine externe Unterstützung nötig geworden. Diese sozialpädagogische Familienbegleitung habe Kosten in der Höhe von Fr. 66'218.70 verursacht, für die grundsätzlich die Opferhilfe aufzukommen habe, weil es Kosten seien, die durch die Straftaten verursacht worden seien. Es treffe zu, dass gewisse Faktoren das Familienleben bereits zuvor beeinflusst hätten. Mit diesen Belastungen hätte die Familie aber umgehen können. Erst aufgrund der Straftaten sei externe Hilfe nötig geworden, womit ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Weil im Rahmen der SPF auch Probleme angegangen worden seien, die nicht durch die Straftaten ausgelöst akzentuiert worden seien, sei das Gesuch an die Opferhilfe auf Fr. 50'000.-reduziert worden (act. G 5). Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und hält an ihren Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest. Die Straftaten hätten zwar möglicherweise das Familiengefüge vollends destabilisiert, jedoch lediglich im Sinne eines "letzten Tropfens, der das Fass zum Überlaufen" gebracht habe. Zu den Straftaten bestehe nur eine Teilkausalität, da diese alleine nicht eine derart umfangreiche und langjährige Betreuung nötig gemacht haben

können. Auch sei die Notwendigkeit resp. die Zweckmässigkeit der Massnahme fraglich, vor allem auch, weil die eigentliche psychische Verarbeitung des erlittenen Traumas mit der SPF nicht möglich gewesen sei und auch den psychischen Problemen der Mutter nicht wirksam habe begegnet werden können. Der Teilkausalität sowie der fraglichen Notwendigkeit und Zweckmässigkeit entsprechend sei ein Kostenbeitrag von Fr. 15'000.-angemessen (act. G 7). Mit Replik vom 17. August 2007 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Die Familienbetreuung sei einzig aufgrund der sexuellen Übergriffe notwendig geworden, weil die Familie zuvor den Haushalt und das familiäre Zusammenleben ohne fremde Hilfe habe bewältigen können. Es entspreche dem Sinn der Opferhilfe, dass sie für die Folgen von Straftaten, die hier in der nötig gewordenen, weder unzweckmässigen noch unangemessenen SPF bestünde, aufkomme. Dass es sich bei den psychischen Problemen der Mutter um Folgen der Straftaten handle, sei auch der Verfügung des Justizund Polizeidepartements des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2006 über die Genugtuungsansprüche zu entnehmen, da auch ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-zugesprochen worden sei (act. G 11). Mit Duplik vom 25. September 2007 hält die Vorinstanz daran fest, dass Faktoren, die für die Opferhilfe nicht relevant seien, die externe Unterstützung nötig gemacht hätten, weshalb die Straftaten nur teilkausal gewesen seien. Aus der zugesprochenen Genugtuungssumme könne nichts zum Bestehen vorbestehender, teilkausaler Faktoren abgeleitet werden (act. G 15).

Erwägungen:

1.

Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofortoder weitere Hilfe gemäss Art. 3 OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 49bis des Strafprozessgesetzes [sGS 962.1] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. e und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Rekurrenten haben aufgrund der Rückerstattungspflicht der Sozialhilfe ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung, weshalb sie im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VRP

rekursberechtigt sind. Nachdem der vorliegende Rekurs auch rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.

Die Vorinstanz hat das Gesuch um Therapiekostenübernahme in einem Brief vom

22. Dezember 2000 ohne Angabe einer Rechtsmittelbelehrung abgelehnt. Ob bereits diesem Schreiben Verfügungscharakter zukam und es ein Anfechtungsobjekt gebildet hätte, kann offen bleiben, da die Vorinstanz jedenfalls am 5. April 2002 das Verfahren wieder aufnahm. Die Verfügung vom 13. März 2007 ist somit zumindest als Wiedererwägungsverfügung zu prüfen.

3.

Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfen sofort und wenn nötig während längerer Zeit (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind nach Art. 3 Abs. 4 OHG unentgeltlich. Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer. Die Beratungsstellen haben sich um eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers zu bemühen sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung anzubieten. Damit kann die Persönlichkeit des Opfers gestützt und gefestigt werden (BBl 1990 II 978 f.; Gomm/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.).

4.

    1. Streitig ist im vorliegenden Fall die Übernahme der in der Höhe unbestrittenen und ausgewiesenen (vgl. act. G 7.18.5-9) - Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) durch die Vorinstanz. Für den Selbstbehalt der Spitexleistungen und für Therapiekosten des Sohnes Q. hat die Vorinstanz Leistungen erbracht (vgl. act. G 7 S. 2 sowie act. G 7.16 und act. G 7.17). Die

      beantragte Kostenübernahme der Anwaltskosten für die Durchsetzung der Zivilansprüche und der Ansprüche nach OHG (vgl. act. G 7.12) wird nicht mehr geltend gemacht.

    2. Es steht fest, dass die Kinder der Rekurrenten Opfer strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden sind (vgl. act. G 7.18.1). Sie erfüllen damit ohne weiteres den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1 OHG und haben entsprechend Anspruch auf Hilfe. Die Rekurrenten selber sind aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. a OHG dem Opfer gleichgestellt und damit selber anspruchsberechtigt.

    3. Die SPF ist nicht als Soforthilfe zu betrachten, da sie mit einiger zeitlicher Distanz zu den Straftaten begonnen wurde. Zu prüfen ist die Kostenübernahme daher unter dem Titel der weiteren Hilfe. Das Erfordernis, dass die persönlichen Verhältnisse der Opfer diese als angezeigt erscheinen lassen müssen, hat die Vorinstanz mit der teilweisen Gesuchsgutheissung konkludent bejaht, was angesichts der familiären und finanziellen Verhältnisse (vgl. act. G 7.18.4) als richtig erscheint.

    4. Für die umstrittene Leistungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der weiteren Hilfe ist der Zusammenhang zu den Straftaten an den Kindern zu klären. Hiezu kann aus den Akten Folgendes zusammengetragen werden:

      1. Aus dem Urteilsauszug vom 6. Februar 2001 des Untersuchungsamtes G. geht hervor, dass der zur Tatzeit sechzehnjährige Cousin M. die Kinder der Rekurrenten in sexuelle Handlungen einbezog und insbesondere an dem damals fünfjährigen Knaben P. und dem damals vierjähigen Knaben Q. sexuelle Handlungen vornahm resp. die Knaben dazu verleitete (vgl. act. G 7.18.1).

      2. Die Hausärztin der Rekurrentin, Dr. med. N. bejahte am 7. Juni 2000 gegenüber der Beratungsstelle U. einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang zwischen den Straftaten und der psychiatrischen Behandlung, derer die Rekurrentin auch nach der Besserung einer schweren psychischen Störung weiterhin bedürfe, sowie dem Spitexeinsatz, der aufgrund der Überforderung der Rekurrentin im Haushalt und durch die Situation in der Familie nötig sei (act. G 7.5a). Dr. med. O. führte am

        12. Januar 2001 aus, dass sie die Familie der Rekurrenten seit dem 6. Mai 2000

        aufgrund der Folgen des sexuellen Missbrauchs der Kinder betreue. Durch die Straftaten sei die familiäre Situation aus den Fugen geraten, weshalb sie eine heilpädagogische Familienbegleitung in die Wege geleitet habe. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zu den Straftaten (act. G 7.11a). Am 17. Dezember 2001 führte die Ärztin aus, die Kinder P. , Q. und R. hätten mit Verhaltensstörungen auf die Straftaten reagiert, was eine grosse Unruhe in der Familie gegeben habe und das soziale Gefüge aus der Bahn geworfen habe. In welchem Zusammenhang die Straftaten mit dem Krankheitsbild der drei Kinder stehe, könne sie nicht beantworten, da nicht feststellbar sei, welche Anteile für welche Schwierigkeiten verantwortlich seien. Als medizinisch/psychiatrischer Vorzustand habe sicherlich schon ein psychoorganisches Syndrom (POS) bestanden, das aber erst wie im normalen Verlauf üblich im Kindergartenalter zum Ausbruch gekommen sei (act. G 7.13c). Dr. med. H. vom Kinderspital St. Gallen kommt im Gesuch um Kostengutsprache betreffend Therapie des seit Juli/August 2003 bei Q. auftretenden psychogenen Reizhustens zum Befund, dass die Rekurrentin in der Betreuung der teilweise wegen Entwicklungsstörungen und Entwicklungsverzögerungen behandelten vier Söhnen überfordert sei. Durch die Straftaten sei sie aufs Äusserste belastet und sei noch heute nicht in der Lage, ihre Kinder fremden Personen anzuvertrauen (act. G 7.15). Dr. phil.

        S. , klinischer Psychologe/Psychotherapeut FSP, führte am 29. Oktober 2004 zuhanden der Opferhilfe aus, die Rekurrentin sei bis heute aufgrund der sexuellen Ausbeutung von Q. sehr belastet. Es bestehe zwar kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Symptomatik von Q. und den Straftaten, jedoch sei die Belastung durch die Straftaten auch bei der Mutter bis jetzt aktuell und präge die weitere Entwicklung von Q. . Die Symptomatik des Reizhustens sei nicht der Aufmerksamkeitsdefizitstörung zuzuordnen, sondern lasse auf eine Affektverarbeitungsstörung schliessen. Für die Symptomatik sei aus der Anamnese keine Disposition ersichtlich, und es sei bekannt, dass sich eine direkte Symptomatik oft erst nach einer Belastung einstelle, wenn sich keine entlastende Perspektive durch die erfolgte Verarbeitung biete (act. G 7.16). Dr. N. führte am 13. Februar 2004 aus, dass die Familie der Rekurrenten unter schweren psychischen und finanziellen Belastungen sowie unter Konflikten, die durch die Straftaten ausgelöst worden seien, zu leiden hätten. Die Rekurrentin benötige zur Bewältigung der Situation eine

        psychiatrische Unterstützung sowie eine psychopharmakologische Behandlung (act.

        G 7.18.10).

      3. Die sozialpädagogische Familienbegleiterin E. führte am 15. resp.

        21. November 2001 zuhanden des Vormundschaftsamtes U. aus, dass die Straftaten massive Folgen für das Familiensystem gehabt hätten. Die Entwicklung der Kinder sei gehemmt worden. P. habe grosse Integrationsschwierigkeiten im Kindergarten gezeigt und sei zu einem zurückgezogenen, einzelgängerischen Jungen geworden, der sich vor Fremden und insbesondere vor Männern versteckt und zeitweise Suizidgedanken geäussert habe. Q. sei im Kindergarten lange ebenfalls ein Einzelgänger gewesen und habe aggressiv, zerstörend und impulsiv reagiert. Beide Kinder bräuchten seit Ende 2000 Ritalin, und es sei ein POS diagnostiziert worden. Die Traumatisierung der Rekurrentin habe sich in Form einer Depression und einer zeitweiligen Unfähigkeit, die Familie zu versorgen, gezeigt. Die Lebensenergie sei auf den Nullpunkt gesunken. Bis heute bestehe eine tiefe Verunsicherung, die mit grossen Ängsten verbunden sei, die Kinder ausser Haus zu lassen und die Kontrolle über den Verbleib zu verlieren. Es falle der Rekurrentin aus Angst vor einem neuen Missbrauch schwer, die Kinder anderen Mensch anzuvertrauen, womit sie keine Entlastungsmöglichkeiten (Babysitting, Ferienaufenthalte der Kinder bei Freunden Verwandten Hütedienst durch Nachbarinnen) habe und entsprechend ein grosses Risiko einer Überlastung Erschöpfung trage. Die durch die Straftaten ausgelösten Untersuchungen belasteten die Rekurrentin bis heute und erinnerten sie an das Vorgefallene. Die Termine der nötig gewordenen Therapien einzuhalten, sei eine grosse Belastung im Alltag. Schliesslich tue sich die Rekurrentin auch in der Erziehung schwer, weil ihr die Kraft dazu fehle und sie die Kinder nach den Erlebnissen schonen wolle. Die Straftaten hätten ausserdem zu einer Belastung des Ehemanns sowie der ehelichen Beziehung geführt und die Familienatmosphäre und die verwandtschaftlichen Beziehungen getrübt. Die sozialpädagogische Familienbegleitung habe erst nach Bekanntwerden der Straftaten eingesetzt. Ohne professionelle Hilfe sei es der Familie nicht möglich gewesen, diese zu verarbeiten. Es sei schwierig zu beurteilen sei gar spekulativ, wie sich die Familiensituation ohne die belastenden Vorfälle entwickelt hätte. Immerhin sei festzuhalten, dass nur ähnlich traumatisierende Erlebnisse wie der Verlust eines Kindes des Ehepartners die Familie vergleichbar aus dem Gleichgewicht gebracht hätten (act. G 7.13b).

      4. Die sozialpädagogische Familienbegleitung hatte gemäss der vertraglichen Vereinbarung vom 15. Februar 2001 sowie der Zielbestätigung vom 24. Januar 2001 zum Ziel, die persönliche Situation der Rekurrentin zu verbessern, sodass sie der Belastung durch die Kindererziehung wieder besser standhalte, ihr Unterstützung in der Erziehung der Kinder zu bieten, Fragen rund um die Alltagsbewältigung zu klären und Unterstützung in der Normalisierung des Umgangs mit Männern und Fremden auf dem Hintergrund der erlebten Straftaten zu bieten (act. G 7.18.11, act. G 7.20.2).

      5. Die SPF begann am 15. Dezember 2000 mit einem Erstgespräch (act.

G 7.20.1). Im Auswertungsgespräch nach der Probezeit am 3. April 2001 führte die Familienbegleiterin aus, nachdem der Täter sich dem Haus der Rekurrenten wieder genähert und einen Brief hinterlassen habe, seien die schlechten Gefühle der Rekurrentin wieder ausgelöst worden, und es habe sich gezeigt, dass das Erlebnis noch nicht verarbeitet sei. Es sei ein Ziel der Begleitung, die mit den Straftaten verbundenen schlechten Gefühle zwar nicht zu verdrängen, aber auf die notwendige Bedeutung einzugrenzen. Die Zielvereinbarung wurde bestätigt. Die Rekurrentin wünschte eine Erweiterung der Tätigkeiten der Familienbegleiterin um die Hilfe in administrativen Tätigkeiten und bei Ernährung und Einkauf (act. G 7.20.3). Im Standortgespräch vom 25. September 2001 wurden Verbesserungen der familiären Situation festgestellt, aber eine Weiterführung der SPF zur Stabilisierung der Erfolge als angezeigt erachtet (act. G 7.20.4). Im Standortgespräch vom 18. Juni 2002 wurde festgehalten, dass nach dem letzten Standortgespräch rund drei Monate gut an den vereinbarten Zielen habe gearbeitet werden können. Danach sei es aufgrund zweier Vorfälle im Zusammenhang mit dem verwandtschaftlich verbundenen Täter zu einer ernsthaften, rund zweimonatigen Krise gekommen, die ein Arbeiten an den vereinbarten Zielen verunmöglicht habe. Seitens der SPF wurde in diesem Gespräch betont, dass es neben der Familienbegleitung für die Eltern eine separate Hilfe Behandlung zur Bewältigung der Straftaten, zum Beispiel in Form einer Paartherapie, brauche. Die Rekurrentin lehnte eine psychiatrische Behandlung ab. Die SPF wurde verlängert (act. G 7.20.5). Im Standortgespräch vom 17. September 2002 wurde ein sanfter Ausstieg aus der Familienbegleitung beschlossen (act. G 7.20.6). Die Familienbegleitung wurde in der Folge für eine Übergangszeit verlängert, in der die Rekurrenten eine Paartherapie begannen. Am 23. September 2003 wurde die Beendigung der Familienbegleitung beschlossen (act. G 7.20.7, act. G 7.20.8).

4.5

      1. Für die Leistungspflicht der Vorinstanz für die sozialpädagogische Familienbegleitung ist erforderlich, dass die Hilfe aufgrund der Straftaten nötig war. Zu prüfen ist damit einerseits die Notwendigkeit der SPF und andererseits ist zu klären, ob diese in einem Kausalzusammenhang mit den Straftaten steht. Auch im Opferhilfegesetz gilt nämlich der Grundsatz, wonach eine Entschädigung (bzw. Hilfe) nur dann geschuldet ist, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vom Opfer erlittenen Schaden (bzw. der Notsituation) und der Straftat besteht. Wie im Haftpflichtrecht handelt es sich dabei um eine unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht (vgl. AJP 2003 Nr. 12 S. 1487).

      2. Die Notwendigkeit der sozialpädagogischen Familienbegleitung kann nicht bezweifelt werden, da davon ausgegangen werden muss, dass ohne die SPF das Familiengefüge komplett auseinandergebrochen wäre. Auch erscheint die SPF angesichts der angestrebten Ziele (vgl. Erw. II. 4.d/dd hiervor) durchaus zweckmässig.

      3. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und der SPF kann aufgrund der in den Akten vorhandenen Angaben zu Beginn dieser Massnahme nicht bezweifelt werden. Die Entwicklungsund Verhaltensstörungen der Knaben, die nach den Straftaten zutage getreten sind, stehen nach Ansicht von Dr. O. damit in klarem Zusammenhang (vgl. G 7.13c sowie vorstehend II. 4.d/bb). Einen gewissen Zusammenhang bestätigt sogar Dr. S. für den im Jahr 2004 behandelten psychogenen Reizhusten von Q. (vgl. G 7.16 sowie vorstehende Erw. II. 4.d/bb). Der Bericht der Familienbegleiterin E. lässt sodann keinen Zweifel daran, dass die Entwicklungsschwierigkeiten der Kinder auf die erlebten Straftaten zurückzuführen sind (vgl. G 7.13b sowie Erw. II. 4.d/cc hiervor). Auch die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist für den Beginn der SPF zu bejahen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Straftaten um schwerwiegende sexuelle Übergriffe an den damals vierund fünfjährigen Knaben handelte, die von einem Cousin der Opfer unter grober Ausnützung des Vertrauensverhältnisses sowohl zu den Rekurrenten wie auch der Knaben selber stattfanden. Der Umstand, dass die verwandtschaftlichen Bande zum Täter auch nach den Straftaten weiterbestanden, war geeignet, die Verarbeitung der Straftaten und die Abgrenzung vom Täter zu

        erschweren. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sind solch gravierende sexuelle Misshandlungen von Heranwachsenden ohne weiteres geeignet, Entwicklungsund Verhaltensstörungen hervorzurufen. Damit ist zwischen den Problemen der Kinder und den Straftaten ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen. Dass sodann aufgrund der

        Entwicklungsund Verhaltensstörungen das Familiengefüge in Mitleidenschaft gezogen werden kann, ist ebenfalls als adäquat kausal zu betrachten. Es entspricht ebenfalls dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Entwicklungsschwierigkeiten von Kindern ein ganzes Familiengefüge destabilisieren können. Auch kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass die Rekurrentin aufgrund des erlebten Vertrauensbruchs nach den Straftaten ihre Kinder überhaupt nicht mehr fremdbetreuen lassen konnte und durch die fehlenden Entlastungsmöglichkeiten in ihrer Betreuungsfunktion überlastet war. Eine solche Reaktion entspricht nach gravierenden Straftaten wie der vorliegenden durchaus dem allgemeinen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Insgesamt ist daher ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den familiären Problemen der Rekurrenten und ihrer Söhne und den Straftaten im Zeitpunkt des Beginns der SPF zu bejahen.

      4. Dass im vorliegenden Fall das Familiensystem bereits durch vorbestehende Probleme belastet war, ändert nichts am Kausalzusammenhang zwischen den Straftaten und dem ohne Massnahme drohenden Auseinanderbrechen des Familiengefüges. Es fehlen nämlich Angaben, die darauf hinweisen würden, dass die Familienstruktur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Straftaten auseinandergebrochen wäre. Dass sodann die neben den Straftaten in der Familie vorbestehenden Probleme derart intensiv gewesen wären, dass sie im Sinne einer Teilkausalität zu den massiven familiären Problemen geführt hätten, erscheint ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Es mag zwar zutreffen, dass andere Familien gleiche Straftaten allenfalls besser hätten verarbeiten können. Wie die Rekurrenten jedoch zu Recht festhalten, ist aber davon auszugehen, dass die Familie ohne Straftaten die bestehenden Probleme ohne SPF hätte meistern können. Indem die Straftaten das Familiengefüge derart durcheinanderbrachten, sind sie als die weit überwiegenden Ursachen der Probleme anzusehen und schliessen andere Faktoren als massgebliche Teilursachen aus. Einige von der Vorinstanz als Teilursachen

        aufgeführten Probleme sind sodann teilweise durch die Akten nicht nicht in der dargelegten Intensität belegt (mangelnde Integration/fehlendes Heimatgefühl, mangelnde Unterstützung der Rekurrentin durch den Ehepartner), stehen offensichtlich nicht in einem Zusammenhang mit dem Auseinandergeraten des Familiengefüges (gesundheitliche Probleme der Rekurrentin an den Beinen), erscheinen teilweise eher als Folgen der Straftaten denn als vorbestehende Probleme (Entwicklungsstörungen/verzögerungen und emotionale Bedürftigkeit der Kinder) sind insgesamt eher als Folgen der Entwicklungsstörungen und der sich daraus ergebenden Überforderung der Rekurrentin anzusehen (fehlende Strukturen im Tagesablauf, Unsicherheit in Erziehungsfragen). Dass die Entwicklungsstörungen der Kinder insgesamt für die Probleme zentral sind, ist ersichtlich. Es ist aber aufgrund der Einschätzungen der involvierten Fachleute überwiegend wahrscheinlich, dass das latent vorbestehende ADS-Syndrom durch die Straftaten zumindest wesentlich verschlimmert wurde (vgl.

        u.a. act. G 7.11a, act. G 7.13b, act. G 7.13c).

      5. Dass zu Beginn der SPF ein Kausalzusammenhang zwischen den familiären Problemen und den Straftaten bestand, bedeutet jedoch wiederum nicht, dass dieser während der ganzen Massnahme weiterbestanden hat. Vorliegend erscheint die durch die Verschlimmerung der familiären Probleme verursachte Verlängerung der SPF ab Ende März 2002 nicht mehr kausal zu den Straftaten. So waren im Standortgespräch vom 25. September 2001 übereinstimmend von den Rekurrenten und der Familienbegleiterin Fortschritte resp. sogar eine Normalisierung der familiären Struktur festgestellt worden, und die SPF wurde zwecks Konsolidierung der erreichten Fortschritte um sechs Monate verlängert (vgl. act. G 7.20.4, vgl. auch act. G 7.13a). Aus dem Standortgespräch vom 18. Juni 2002 ergibt sich sodann jedoch, dass wider Erwarten ab Dezember 2001 eine Verschlechterung eingetreten war. So sei nach Fortschritten im Oktober und November der sexuelle Missbrauch der Kinder wieder in den Vordergrund gerückt. Anlass sei einerseits eine Familienfeier gewesen, obwohl der Täter nicht dabei gewesen sei. Andererseits habe ein unangekündigter Telefonanruf des Täters zwischen Weihnachten und Neujahr die Rekurrentin und ihre Kinder schockiert. In der Folge sei es zu Konflikten zwischen den Eheleuten gekommen, die bis zu vereinzelten Tätlichkeiten geführt hätten. Die Arbeit an den vereinbarten Zielen sei nicht mehr möglich gewesen, sobald das Thema des sexuellen Missbrauchs aufgekommen sei. Die Rekurrenten seien ausgerastet, alte Wunden seien wieder

        aufgerissen worden. Als die Familienbegleiterin den Rekurrenten unter diesen Umständen im Februar 2002 zu einer Paartherapie bei einem Psychiater geraten hatte, hätten die Rekurrenten dem zuerst zugestimmt, dann aber von diesem Entschluss wieder Abstand genommen. Die Rekurrentin habe sich nicht psychiatrisch behandeln lassen wollen. Es wurde jedoch von Seiten der SPF festgestellt, dass die Traumatisierung der Rekurrentin nicht mehr innerhalb der sozialpädagogischen Familienbegleitung angegangen werden könne. Das vierte Ziel der Massnahme, die Normalisierung des Umgangs mit Männern und Fremden auf dem Hintergrund der erlebten Straftaten, könne nicht mehr mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung angegangen werden. Es sei aber eine Voraussetzung, dass die Traumatisierung der Rekurrentin angegangen werde, weil sonst nicht mehr an den drei weiteren Zielen der SPF gearbeitet werden könne. Es sei ein neues Problem entstanden, indem die Ängste der Rekurrentin eine eigene Dynamik bekommen hätten und für die Familie eine weitere Belastung darstellen könnten. In dieser Situation empfehle sich eine ambulante Therapie bei einer psychiatrisch und familientherapeutisch ausgebildeten Fachperson, was die Rekurrentin aber nicht wolle (act. G 7.20.5). Damit zeigt sich spätestens ab Frühjahr 2002, dass nicht mehr die Folgen der Straftaten hauptsächlich für die vorhandenen Probleme verantwortlich waren, sondern eine Verarbeitungsstörung der Rekurrentin zu einer Verschlimmerung der Verhältnisse geführt hatte. Diese Verarbeitungsstörung, die die Rekurrentin anfänglich nicht mit geeigneter, fachlicher Hilfe zu bewältigen bereit war, machte die bereits erzielte Stabilisierung teilweise zunichte und beeinträchtigte die weitere Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt zeigt sich damit der problematische Umgang der Rekurrentin mit ihren Ängsten hauptverantwortlich für die familiären Probleme. Die SPF musste in der Folge nicht mehr aufgrund der Straftaten über die vereinbarte Konsolidierungsphase hinaus verlängert werden, sondern die Verarbeitungsstörung der Rekurrentin erweist sich dafür verantwortlich. Somit endet die Leistungspflicht der Vorinstanz ab Ende März 2002.

      6. Die Vorinstanz hat entsprechend die Kosten für die SPF bis Ende März 2002 zu übernehmen. Nach der unbestrittenen Darstellung der Rekurrenten handelt es sich dabei um folgende Kosten (act. G 7.18.5, act. G 7.18.6):

25.1.01 Rechnung Fr. 816.45

10.2.01 Familienbegleitung 01/01 Fr. 2'169.30

18.3.01 Familienbegleitung 02/01 Fr. 1'602.65

12.4.01 Familienbegleitung 03/01 Fr. 2'399.75

10.5.01 Familienbegleitung 04/01 Fr. 2'059.75

14.6.01 Familienbegleitung 05/01 Fr. 2'918.50

18.7.01 Familienbegleitung 06/01 Fr. 1'822.50

18.8.01 Familienbegleitung 07/01 Fr. 3'643.25

20.9.01 Familienbegleitung 08/01 Fr. 2'754.65

1.10.01 Familienbegleitung 09/01 Fr. 3'406.35

18.11.01 Familienbegleitung 10/01 Fr. 1'836.90

17.12.01 Familienbegleitung 11/01 Fr. 513.00

17.12.01 Familienbegleitung 11/01 Fr. 1'967.90

17.1.02 Familienbegleitung 12/01 Fr. 2'593.80

17.2.02 Familienbegleitung 01/02 Fr. 2'871.60

17.3.02 Familienbegleitung 02/02 Fr. 3'034.00

21.4.02 Familienbegleitung 03/02 Fr. 3'249.25

Total Fr. 39'659.60

5.

    1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die Vorinstanz daher zu verpflichten,

      an die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung einen Beitrag von

      Fr. 39'659.60 zu leisten.

    2. Das Verfahren vor Versicherungsgericht ist in Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Art. 3 OHG grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1], vgl. BGE 125 II 265 Erw. 3). In sinngemässer Anwendung von Art. 95 Abs. 3 und Art. 97 VRP sind der Vorinstanz jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sondern in Anwendung des Opferhilfegesetzes hoheitlich tätig ist. Auch kann von einer Kostenauflage an die teilweise unterliegenden Rekurrenten in Anwendung von Art. 97 VRP abgesehen werden.

    3. Jedoch haben die Rekurrenten aufgrund ihres teilweisen Obsiegens einen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Wie in vergleichbaren Verfahren üblich, ist von einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-auszugehen. Dem Obsiegen entsprechend ist

eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'200.-- (einschliesslich Barauslagen und

Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Vorinstanz verpflichtet, einen Beitrag von Fr. 39'659.60 an die sozialpädagogische Familienbegleitung zu bezahlen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Vorinstanz hat den Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-zu

bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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